Die vom Gesetzgeber am 1. Mai 2014 eingeführte Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2014) verlangt vom Vermieter und Verkäufer, dass er einen für die entsprechende Immobilie gültigen Energieausweis erstellen und dieser bereits bei der Besichtigung unaufgefordert den möglichen Mietern oder Käufern vorliegen muss. Dies gilt gleichermaßen für ein Wohnhaus als auch für ein gewerblich genutztes Gebäude, nicht aber bei denkmalgeschützten Immobilien.
Bei nicht Vorlage eines E-Ausweises
droht für Vermieter oder Verkäufer
ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro
Quelle: BMVBS / dena
Der E-Ausweis ist auch nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages zu übergeben und wird als Bestandteil dieses Vertrages den Dokumenten beigelegt.
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